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Nie wieder "Srebrenica"!

Der Schutz von Zivilpersonen in Konflikten

Kriege zwischen zwei oder mehreren Staaten werden mehr und mehr von innerstaatlichen und grenzübergreifenden Konflikten abgelöst, bei denen Staaten und deren Streitkräfte oftmals weder Allein- noch Hauptakteure sind. Diese "modernen" Konflikte werden häufig in der scheinbaren Normalität des Tagesgeschehens in Ballungszentren - also Städten - ausgetragen und betreffen somit die Zivilbevölkerung mehr denn je zuvor. Der Schutz der Zivilbevölkerung in derzeitigen und künftigen Konflikten war deshalb eines der Hauptanliegen Österreichs während seiner Vorsitzführung im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im November 2009.

Srebrenica ist nur eine kleine Stadt in Bosnien und Herzegowina aber dennoch weltbekannt: als Synonym für das Versagen beim Schutz von Zivilpersonen. Im Juli 1995 eroberten bosnische Serben unter der Führung von General Ratko Mladic die bosniakische Enklave in Bosnien und Herzegowina - damals eine UN-Schutzzone. Danach exekutierten bosnisch-serbische Polizisten, serbische Militärs und Paramilitärs in und um Srebrenica ca. 8 000 Bosniaken, vor allem Burschen und Männer von 12 bis 77 Jahren. Die Täter verscharrten tausende Leichen in Massengräbern, um den Völkermord (Beurteilung des Jugoslawientribunals; Anm.) zu verschleiern. Die Rolle der damals zum Schutz der Zivilbevölkerung eingesetzten niederländischen Soldaten der United Nations Protection Force (UNPROFOR), die die Deportation und das Massaker nicht verhindern konnten, ist bis heute umstritten ...

Ein neues Kriegsbild

Die klassische Kriegführung und damit der Kampf regulärer Armeen zweier oder mehrerer Staaten gegeneinander ist großteils Geschichte. Die Konflikte der Gegenwart sind vorwiegend innerstaatliche Konflikte, in denen reguläre Streitkräfte nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gegenüberstehen. Waren vor hundert Jahren noch neun von zehn Kriegsopfern Soldaten, verhält es sich heute genau umgekehrt. In "modernen" Konflikten gibt es meist keine klaren Fronten, ja selbst die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern ist oft schwierig.

Doch wer ist überhaupt "Zivilist" (das Völkerrecht spricht von Zivilpersonen), dem ein besonderer völkerrechtlicher Schutz zusteht, und wer ist "Kämpfer" (nach dem Völkerrecht Kombattant)? Wer nimmt also zu Recht an Kampfhandlungen teil und wer begeht bei solchen Konflikten ein "Kriegsverbrechen", wenn er zur Waffe greift und/oder andere Menschen tötet?

Die maßgebliche Rechtsquelle dafür ist das Humanitäre Völkerrecht (HVR) - auch Recht der bewaffneten Konflikte oder einfach Kriegsvölkerrecht genannt. Das Humanitäre Völkerrecht ist bei internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten auf alle Personen anwendbar, die direkt oder indirekt am Konflikt teilnehmen, daran teilgenommen haben oder vom Konflikt betroffen sind. Es bezieht sich generell auf den bewaffneten Konflikt und enthält

  • Bestimmungen zum Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen sowie
  • Beschränkungen der Kriegsmethoden und Kriegsmittel.

Der Zweck des Humanitären Völkerrechtes ist die Begrenzung des Leidens, das durch Kriege verursacht wird. Das Recht soll die Opfer schützen, soweit dies möglich ist. Es orientiert sich an der Realität moderner bewaffneter Konflikte und fragt primär nicht nach den Gründen oder der Berechtigung zur Führung des Konfliktes. (Die Kriegsursache/"Kriegsschuld" ist demnach kein Thema des Humanitären Völkerrechtes, wohl aber die "Verbrechen im Krieg".) Das Humanitäre Völkerrecht unterscheidet

  • so genannte Kombattanten, das sind Personen, die als Teil einer regulären Armee oder einer anderen bewaffneten Gruppe, die unter einem militärischen Kommando steht, an Kampfhandlungen teilnehmen und
  • Zivilpersonen (alle anderen Personen).

Das Recht schützt somit bestimmte Personengruppen und Objekte, es verpflichtet aber auch die Konfliktparteien zur Einhaltung verschiedener Regeln und verbietet bestimmte Verhaltensweisen. Zu den geschützten Personengruppen gehören

  • die Zivilbevölkerung (für Frauen und Kinder gelten besondere Schutzregeln),
  • Kombattanten hors de combat (außer Gefecht), z. B. Gefangene und solche, die sich ergeben haben,
  • verwundete, kranke oder schiffbrüchige Soldaten,
  • Seelsorgepersonal, Sanitätspersonal und Sanitätstransporte sowie
  • Kriegsgefangene.

Rechtsgrundlagen und Rechtsinstrumente

Dem Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten dienen u. a.:

  • das Humanitäre Völkerrecht, insbesondere das 4. Genfer Abkommen von 1949 und die zwei Zusatzprotokolle von 1977; es enthält Bestimmungen zur Beschränkung der Kriegsmethoden und Kriegsmittel, unterscheidet klar zwischen Zivilisten und Kämpfern und schützt Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen;
  • die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, nach der Personen, die aufgrund von Konflikten im eigenen Land und damit verbundenen Verfolgungen in ein Drittland flüchten müssen, einen rechtlichen Status und Schutz erhalten;
  • Menschenrechte (Grundrechte) - wie das Recht auf Leben und das Folterverbot - die auch in Konfliktsituationen gelten;
  • Rechtsnormen und Aktionspläne zum Schutz besonders verletzlicher Gruppen wie Frauen, Kinder oder intern Vertriebener wie das Ergebnisdokument des Weltgipfels 2005 betreffend den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, das Übereinkommen der Afrikanischen Union 2009 über Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene sowie die UN-Resolution 1882 (2009) zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten;
  • der Internationale Strafgerichtshof (begründet auf dem Römischen Statut von 1998), der der internationalen Gemeinschaft ermöglicht, gegen schwerste internationale Verbrechen vorzugehen, darunter Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die Schutzbestimmungen für Zivilpersonen

Im Irak, Afghanistan und Gaza wurden in so genannten "asymmetrischen Kriegen" (zwischen regulären militärischen Einheiten, Guerillakriegern und terroristischen Gruppierungen) zunehmend Zivilpersonen als "Schutzschilde" missbraucht. Im Osten des Kongos wurden militärische Ziele durch systematische Vergewaltigung und Verstümmelung verfolgt. (Seit 2006 hat allein der Malteserorden dort über 30 000 Vergewaltigungsopfer betreut.) Im Sudan und im Tschad machte die Gewalt auch vor Flüchtlingslagern nicht Halt, und selbst das humanitäre Hilfspersonal wurde dabei - absichtlich oder fahrlässig - mit angegriffen.

Die völkerrechtliche Lage ist jedenfalls völlig klar: Zivilpersonen dürfen nicht angegriffen werden, sie genießen besonderen Schutz. Insbesondere verboten ist die Verwendung von Angriffsmethoden und Waffen, die keinen Unterschied zwischen Kombattanten und Zivilpersonen machen (wie Flächenbombardements und Anti-Personenminen). Zivilpersonen sind mit Menschlichkeit zu behandeln und dürfen nicht wegen ihres Geschlechtes, ihrer Hautfarbe, Religion oder Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Der Kontakt zu Familienangehörigen ist zu gestatten, ebenso ist das Eigentum von Zivilpersonen zu respektieren. Plünderungen sind verboten. Die Internierung von Zivilpersonen durch eine Besatzungsmacht ist nur aus zwingenden Sicherheitsgründen erlaubt. (Der Schutz von Zivilpersonen ist im 4. Genfer Abkommen sowie in dessen Zusatzprotokoll I Abschnitt IV und Zusatzprotokoll II Abschnitt IV geregelt.) Auch geschützte Objekte dürfen nicht Ziel militärischer Angriffe werden, außer es handelt sich dabei um eine militärische Notwendigkeit (Artikel 52 bis 56 des Zusatzprotokolls I). Kommandanten müssen sich deshalb bei der Entscheidung, ob etwa ein Kraftwerk oder ein von Zivilpersonen bewohnter Stadtteil angegriffen werden, folgende Fragen stellen:

  • Ist der Angriff militärisch notwendig?
  • Steht der zu erwartende Schaden (wie die Anzahl der Toten, die Gefährdung der Umwelt, der Verlust eines Kulturgutes) in einem vertretbaren Verhältnis zum militärischen Vorteil durch den Angriff?

Wer ist "Zivilperson"?

Eine Zivilperson (Zivilist) ist eine Person, die während eines bewaffneten Konfliktes keinen Streitkräften oder sonstigen Kampforganisationen angehört. Sie trägt im Gegensatz zum Kombattanten (Soldaten) keine (militärische) Uniform.

Diese Unterscheidung ist in Kriegszeiten wichtig, da die Genfer Abkommen und auch die Haager Landkriegsordnung als Teil des Kriegsvölkerrechtes besondere Regeln zum Schutz von Zivilpersonen aufstellen.

Um die Unterscheidbarkeit von Zivilpersonen und Kombattanten zu ermöglichen, ist es Zivilpersonen verboten, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Tun sie es dennoch, so werden sie (völker-)strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen. Ausnahmen werden in der Haager Landkriegsordnung geregelt, z. B. Levée en masse (Erhebung der Zivilbevölkerung, die beim Herannahen des Feindes spontan zu den Waffen greift, um sich und ihr Land zu verteidigen). Zivilpersonen steht - ebenso wie anderen Nichtkombattanten - das Recht auf Selbstverteidigung zu.

Gewaltmuster gegen Zivilpersonen:

  • Überfälle und Vergewaltigungen;
  • Selbstmordangriffe;
  • Übergriffe gegen Flüchtlingseinrichtungen und Vertriebene;
  • Gefangennahme von Zivilpersonen, um sie als "Geisel" oder als "menschliche Schutzschilde" zu missbrauchen, sowie die Nutzung ziviler Einrichtungen wie Auffanglager oder Krankenhäuser als Unterschlupf für Kämpfer;
  • Inkaufnahme von "Kollateralschäden" bei Zivilpersonen bzw. humanitärem Hilfspersonal bei Militäroperationen mit hohem Verletzungs- und Tötungsrisiko;
  • Einbeziehung von humanitärem Hilfspersonal in Militäraktionen, um zu verhindern, dass Zivilpersonen Nahrung, Schutz oder ärztlichen Beistand erhalten.

"Zivilisten" oder "Unlawful Combatants"?

Die Medien berichten im Zusammenhang mit Kampfhandlungen in asymmetrischen Konflikten häufig von "getöteten Zivilisten". Bei den getöteten, nicht Uniform tragenden Personen handelt es sich dabei allerdings keineswegs stets um jene Personen, deren Schutz die Definition "Zivilpersonen" im Humanitären Völkerrecht bezweckt. Auch Terroristen tragen gerne und häufig Zivilkleidung! In "Zivil" agierende Terroristen sowie Personen, die Kämpfer und Kampfhandlungen gegen reguläre Truppen aktiv unterstützen, z. B. mittels Roadside Bombs, sind Zivilisten im Sinne des Humanitären Völkerrechtes und genießen (unverständlicherweise) dessen vollen Schutz! Sie werden für ihre Handlungsweise "nur" nach dem jeweils geltenden nationalen Strafrecht zur Verantwortung gezogen.

Bedenkt man, dass das Humanitäre Völkerrecht vor allem "unbeteiligte Zivilpersonen" schützen soll, nicht aber Personen, die sich gleichsam in Zivilkleidung "verstecken" oder diese zur Ausführung quasimilitärischer oder (kriegs)verbrecherischer Handlungen nutzen, scheint es in diesem Bereich eine "völkerrechtliche Lücke" zu geben: Die rechtmäßig an Kampfhandlungen teilnehmenden Personen, die so genannten Kombattanten, sind gegen diesen Personenkreis - der aus völkerrechtlicher Sicht weder regulären Kombattanten noch "echten Zivilpersonen" zuzuordnen, sondern schlicht "kriminell" ist - bei der Wahl der Mittel und des Zeitpunktes ihrer Bekämpfung im Nachteil.

Die Vereinigten Staaten von Amerika versuchen deshalb, den Begriff "Unlawful Combatants" als Bezeichnung für diese "Kriminellen" international durchzusetzen, um ihren Soldaten eine völkerrechtskonforme Möglichkeit zu eröffnen, diese "unechten Zivilpersonen" schneller und effektiver wirkungslos machen zu können. Der Begriff "Unlawful Combatants" hat sich aber bis jetzt völkerrechtlich nicht durchgesetzt und wird heftig diskutiert. Bis zu einer endgültigen Regelung können sich diese "Kriminellen" weiter unter dem Deckmantel "Zivilpersonen" nach dem Humanitären Völkerrecht verstecken, wann immer es ihren Absichten dient.

Das ist zugegebenermaßen unbefriedigend, aber eine völkerrechtliche Tatsache.

Besonderer Schutz für Frauen und Kinder:

Frauen sind - abgesehen vom grundsätzlichen Schutz von Zivilpersonen - insbesondere vor sexueller Gewalt, Erpressung und Zwangsprostitution zu schützen, Schwangere genießen besonderen Schutz. Massenvergewaltigungen während oder nach einem Angriff sind nach Artikel 7 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die Besatzungsmacht hat gegenüber Kindern eine besondere Sorgepflicht. Dabei geht es um ordentliche Verpflegung, die Ausübung ihres Glaubens, den Schulbesuch und um die ehest mögliche Zusammenführung mit ihren Familien. Im Falle einer Verhaftung oder Internierung sind Kinder von Erwachsenen getrennt unterzubringen. (Auch in diesem Fall soll für den Schulbesuch gesorgt werden.) Auch ein eventuelles Todesurteil wegen einer Tat im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt darf nicht vollstreckt werden, wenn die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte (Artikel 77 des Zusatzprotokolls I).

Die Konfliktparteien haben auch Sorge zu tragen, dass Kinder unter 15 Jahren nicht direkt an Feindseligkeiten teilnehmen müssen. Insbesondere ist die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren dürfen jeweils nur die Ältesten eingezogen werden. Geraten Kindersoldaten unter 15 Jahren in die Hände des Feindes, kommt ihnen weiterhin der besondere Schutz von Kindern zu, unabhängig davon, ob sie den Status von Kriegsgefangenen haben oder nicht (Artikel 77 des Zusatzprotokolls I).

Die Menschenrechte

Die Menschenrechte sind subjektive Rechte, die jedem Menschen zustehen. Alle Menschen haben allein aufgrund ihres Daseins gleiche Rechte und diese sind universell, unveräußerlich und unteilbar. Das Bestehen von Menschenrechten wird heute von fast allen Staaten anerkannt, zumindest prinzipiell. Die Universalität der Menschenrechte ist allerdings Grund für politische Debatten und Auseinandersetzungen. Der Einbau von Grundrechten in Verfassungen und internationale Abkommen machte die Menschenrechte einklagbar. Der Staat hat in Verbindung damit drei Verpflichtungen:

  • die Respektierungspflicht (der Staat hat Verletzungen der Rechte zu unterlassen);
  • die Schutzpflicht (der Staat hat die Rechte vor Übergriffen Dritter zu schützen);
  • die Gewährleistungspflicht (der Staat hat für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen, sofern dies noch nicht gegeben ist).

Die Menschenrechte kommen nur in Friedenszeiten voll zur Anwendung. In Notsituationen oder Kriegszeiten können Menschenrechte vorübergehend eingeschränkt (der Fachbegriff dafür lautet derogiert) oder teilweise sogar außer Kraft gesetzt werden. Einige Menschenrechte sind aber "notstandsfest" und müssen auch im Kriegsfall eingehalten werden, u. a. das Folterverbot, das Verbot der Sklaverei und das Recht auf Rechtsfähigkeit.

Auch das Humanitäre Völkerrecht beinhaltet Menschenrechtsgarantien. Dazu zählen der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Abkommen und vor allem der Artikel 75 des Zusatzprotokolls I und der Artikel 4 des Zusatzprotokolls II. Diese enthalten Bestimmungen der wichtigsten Menschenrechte, die im bewaffneten Konflikt einzuhalten sind. Das Humanitäre Völkerrecht und der "harte Kern" der Menschenrechte ergänzen einander im Falle eines bewaffneten Konflikts, überlappen einander teilweise oder enthalten Präzisierungen zu einzelnen Bestimmungen.

Das Humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte sind für alle Soldaten bindend und müssen auch Teil ihrer Ausbildung sein.

Einschränkungen des Geltungsbereiches:

Einige Menschenrechte, wie das Verbot der Folter oder der Sklaverei, gelten absolut und dürfen unter keinen Umständen eingeschränkt werden. Bei anderen Menschenrechten sind hingegen unter bestimmten, sachlich qualifizierten und legitimen Gründen Einschränkungen zulässig, z. B. zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft, zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte und Freiheiten anderer. Die Eingriffe dürfen jedoch ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, müssen ausreichend begründet sein und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten. Beispielsweise kann das Versammlungsrecht eingeschränkt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Teilnehmer Gewalttaten vorhaben. Auch gibt es die grundsätzliche Möglichkeit zur Beschränkung bestimmter politischer Tätigkeiten von Ausländern.

Über die Zulässigkeit der Einschränkung von Grund- bzw. Menschenrechten entscheiden in Zweifels- oder Streitfällen die Gerichte, in Österreich etwa der Verfassungsgerichtshof oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (Frankreich).

In Notlagen - allen voran in einem Krieg - darf der Staat, soweit es unbedingt erforderlich ist, Maßnahmen treffen, die von den Menschenrechten abweichen. Entsprechende Notstandsklauseln dafür finden sich beispielsweise im Zivilpakt der Vereinten Nationen (Artikel 4 Ziffer 2) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 15). Bei jedem Abweichen von den Menschenrechten sind jedoch stets das Diskriminierungsverbot und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Absolut gültige, "notstandsfeste" Menschenrechte sind nach der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht auf Leben (mit Ausnahme von Todesfällen infolge "rechtmäßiger" Kriegshandlungen), das Verbot der Folter, das Verbot der Sklaverei sowie das Verbot rückwirkender Strafgesetze. Der Zivilpakt der Vereinten Nationen zählt zusätzlich die Anerkennung der Rechtsfähigkeit jeder Person sowie die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu den notstandsfesten Menschenrechten.

In Kriegszeiten ist darüber hinaus das eigens dafür geschaffene Humanitäre Völkerrecht zu beachten. Es ist u. a. in den so genannten Genfer Abkommen festgeschrieben und gilt - als Schutzrecht für die Zivilbevölkerung und die Kriegsführenden - gleichermaßen für "Freund und Feind".

Konsequenzen für Rechtsbrecher

Bei Verstößen gegen das Humanitäre Völkerrecht bzw. die Menschenrechte ist es gleichgültig, ob der Konflikt "ein internationaler Konflikt im rechtstechnischen Sinn" ist und ob die kämpfenden Parteien die oben genannten Konventionen unterschrieben haben oder nicht. Das internationale Menschenrecht hat sich inzwischen so weit entwickelt, dass sich alle Kombattanten dessen fundamentalen Prinzipien zu unterwerfen haben. Die genannten Prinzipien und Werte sind bereits internationales Gewohnheitsrecht und somit allgemein verbindlich.

Wer diese Normen verletzt, kann strafrechtlich verfolgt werden. dabei ist es gleichgültig, ob er selbst der unmittelbare Täter ist oder ob er die "Befehlsgewalt" innehat. Die Vereinten Nationen müssen darauf bestehen, dass alle Kombattanten das Humanitäre Völkerrecht und die menschenrechtlichen Bestimmungen einhalten. Die Vereinten Nationen müssen aber auch Übertretungen verurteilen und die Mitgliedstaaten dazu drängen, Verstöße zu ahnden.

Sollten sich Mitgliedstaaten nicht in der Lage sehen, Rechtsbrecher der eigenen ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuführen, sind diese in die Zuständigkeit der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu verweisen.

Die Mühlen der Justiz:

Sie mahlen langsam, aber sie mahlen! Das zeigt die Arbeit der internationalen Straftribunale und Gerichtshöfe. Wer das Humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verletzt, wird durch nationale oder internationale Strafgerichte zur Verantwortung gezogen - gleichgültig ob er Regierungschef, General, einfacher Soldat, Polizist oder Verwaltungsbeamter ist (siehe "Die Entwicklung der internationalen Strafgerichtsbarkeit", TD 1/2010).

Lösungsansatz "Global Governance"

Zivilisten werden im Zuge politischer Konfrontationen, zur rücksichtslosen Verfolgung wirtschaftlicher Interessen oder aus ethnisch-religiös motiviertem Hass oft Ziele von Angriffen. Sie werden aus ihren Häusern vertrieben, haben keinen Zugang zu lebenswichtigen Nahrungsmitteln, Medikamenten und Notunterkünften, werden interniert, misshandelt und im schlimmsten Fall ermordet. Auch wenn sich der Charakter bewaffneter Konflikte ständig ändert - die größte Herausforderung für das Humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte bleibt gleich: der (viel) zu geringe Respekt vor ihren Regeln und Normen bei den Konfliktparteien.

Zentrale Ursachen für die Missachtung des Humanitären Rechtes und der Menschenrechte sind das Fehlen von Prävention und Kontrolle, die fehlende Rechenschaftspflicht und ganz besonders der mangelnde politische Wille zur Durchführung erforderlicher (internationaler) Zwangsmaßnahmen.

Immer häufiger werden Zivilpersonen Opfer bewaffneter Auseinandersetzungen. Schon deshalb muss die Internationale Gemeinschaft deren Schutz hohe Priorität beimessen und geeignete Maßnahmen beschließen. Wenn irgendwo auf der Welt massive Gewalt gegen Zivilisten stattfindet und diese von ihrer Regierung keinen angemessenen Schutz erhalten, müssen die Vereinten Nationen gleichsam als "Global Governance" angemessen eingreifen.

Diesem Gedanken fühlt sich Österreich seit jeher voll verpflichtet. Während seiner einmonatigen Vorsitzführung im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat Österreich deshalb die Annahme der Resolution 1894 zum Schutz von Zivilpersonen (11. November 2009; siehe unten) erwirkt und dafür international hohe Anerkennung erhalten.

Zweifelsfrei ist in modernen Friedenseinsätzen der Schutz der Zivilbevölkerung eine der vordringlichsten Aufgaben. Alle Akteure einer Friedensmission müssen kollektiv handeln, um diesen Schutz auch tatsächlich zu realisieren.

Es gilt aber, diese Verantwortung für das "Beschützen" angemessen umzusetzen. Dabei geht es in erster Linie um die Verantwortung des jeweiligen Staates für den Schutz und das Wohlergehen seiner Bevölkerung. Wenn ein Staat diesen Schutz jedoch nicht gewährleisten kann oder will - und Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder ethnische Säuberungen stattfinden -, muss eben die Schutzverantwortung auf die Vereinten Nationen übergehen. Deren Schutzkonzept hat drei Stufen:

  • die Eigenverantwortung des Staates, alle Menschen auf seinem Territorium zu schützen;
  • die internationale Unterstützung beim Aufbau der Kapazitäten eines Staates, damit er dies auch kann;
  • die internationale Verantwortung zum Schutz einschließlich des dafür erforderlichen Einsatzes militärischer Befehls- und Zwangsgewalt (nach Kapitel VII der Satzungen der Vereinten Nationen, Bedrohung oder Bruch des Weltfriedens und Maßnahmen zu dessen Aufrechterhaltung und Wiederherstellung).

Die Eigenverantwortung des Staates bleibt dabei stets ein wichtiges Element. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass vor dem militärischen Eingreifen der Vereinten Nationen stets abgestufte Maßnahmen erfolgen. Auf massive Gewalt gegen Zivilisten müssen die Vereinten Nationen unter bestimmten Umständen sofort und robust reagieren, erforderlichenfalls im Zusammenwirken mit regionalen Organisationen.

Die UN-Resolution 1894 (Kerninhalte):

Die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien haben die für sie geltenden Verpflichtungen nach dem Humanitären Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen und dem Flüchtlingsvölkerrecht strikt zu befolgen sowie alle einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates durchzuführen. Die Parteien sind gefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zivilbevölkerung zu achten und zu schützen und ihre Grundbedürfnisse zu decken.

Die Konfliktparteien dürfen die Anwesenheit von Zivilpersonen nicht nützen, um Kriegshandlungen von bestimmten Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten.

Gegen Zivilpersonen als solche und gegen andere geschützte Personen oder Objekte gerichtete Angriffe in bewaffneten Konflikten sowie unterschiedslose oder unverhältnismäßige Angriffe sind zu unterlassen bzw. zu beenden.

Die Staatengemeinschaft wird aufgefordert, auf Situationen in bewaffneten Konflikten zu reagieren, in denen vorsätzliche Angriffe auf Zivilpersonen verübt werden oder in denen humanitäre Hilfsmaßnahmen zugunsten von Zivilpersonen vorsätzlich behindert werden.

Vorsätzliche Angriffe auf Zivilpersonen als solche und andere geschützte Personen sowie die Begehung systematischer, offenkundiger und ausgedehnter Verstöße gegen das anwendbare Humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen in bewaffneten Konflikten sind eine Bedrohung des Weltfriedens und erfordern geeignete Maßnahmen.

Die Staaten sind verpflichtet, für die Schulung von Amtsträgern, Angehörigen der Streitkräfte und bewaffneter Gruppen, den Streitkräften beigeordnetem Personal, Zivilpolizisten und Personal der Strafverfolgungsbehörden, Richtern und Rechtsanwälten und für die Sensibilisierung der Zivilgesellschaft und der Zivilbevölkerung in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des Humanitären Völkerrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen und des Flüchtlingsvölkerrechts zu sorgen. (Auch dieser Beitrag ist u. a. ein Teil der Schulung; Anm.) Ein entsprechender Schutz, der den besonderen Bedürfnissen und den Menschenrechten von Frauen und Kindern in Konfliktsituationen gerecht wird, ist zu gewährleisten.

Die Staaten haben sicherzustellen, dass die den Streitkräften und anderen maßgeblichen Akteuren erteilten Anordnungen und Anweisungen im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht stehen. Damit diese Anordnungen und Anweisungen auch beachtet werden, ist unter anderem eine wirksame disziplinäre Ahndung von Verstößen sicherzustellen, bei der der Grundsatz der Verantwortlichkeit der Befehlshaber im Mittelpunkt steht, um die Einhaltung des Humanitären Völkerrechtes zu unterstützen.

Entschieden abgelehnt wird Straflosigkeit für schwere Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Betont wird hingegen die Verpflichtung, eingehende Ermittlungen anzustellen, und die für Kriegsverbrechen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere schwere Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen, um Verstöße zu verhindern, Wiederholungstaten zu vermeiden und dauerhaften Frieden, Gerechtigkeit, Wahrheit und Aussöhnung herbeizuführen.

Betont wird auch die Wichtigkeit, dass im Rahmen der humanitären Hilfe die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit von allen gewahrt und geachtet werden. Darüber hinaus haben alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien mit dem humanitären Personal zusammenzuarbeiten, um diesem den Zugang zu der von dem bewaffneten Konflikt betroffenen Zivilbevölkerung zu ermöglichen und zu erleichtern.

Die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien werden aufgefordert, den nach dem Humanitären Völkerrecht für sie geltenden Verpflichtungen nachzukommen und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um Zivilpersonen zu schützen und den schnellen und ungehinderten Durchlass von Hilfssendungen, Hilfsausrüstungen und Hilfspersonal zu erleichtern.

Ein Mandat in den Friedenssicherungs- und anderen einschlägigen Missionen der Vereinten Nationen soll gegebenenfalls bei der Schaffung von Bedingungen behilflich sein, die eine sichere, rasche und ungehinderte Gewährung humanitärer Hilfe ermöglichen. Dieser mandatsmäßige Schutz von Zivilpersonen erfordert ein koordiniertes Vorgehen aller zuständigen Akteure der Mission. Daher ist es besonders wichtig, den Friedenssicherungs- und anderen einschlägigen Missionen, die mit dem Schutz von Zivilpersonen beauftragt sind, klare, glaubwürdige und erfüllbare Mandate zu erteilen, und zwar auf der Grundlage zutreffender und verlässlicher Informationen über die Situation im Einsatzgebiet und einer in Abstimmung mit allen maßgeblichen Beteiligten vorgenommenen realistischen Bewertung der Bedrohungen von Zivilpersonen und Missionen. Die Erfüllung der genannten Mandate zum Schutz von Zivilpersonen vor Ort muss sichergestellt werden.

Generell verfolgt wird ein umfassender Ansatz ("Comprehensive Approach"), in dem Wirtschaftswachstum, gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung und der Schutz der Menschenrechte gefördert werden.

Humanitäre Intervention versus Souveränität?

Das Konzept der Verantwortung zum Schutz von Zivilpersonen hat aber nicht nur Befürworter. Ein Grund dafür sind misslungene (angeblich) "humanitäre" Interventionen, die aus der Sicht der Dritten Welt der Durchsetzung von Nationalinteressen dienten. Das bewaffnete Eingreifen militärischer Einheiten in einem fremden Staat und in dessen Souveränitätsrechte wird im Allgemeinen "militärische Intervention" genannt. Nach dem Zweiten Weltkrieg nahmen deshalb die Vereinten Nationen in ihre Satzungen ein Interventionsverbot auf. Eine humanitäre Intervention darf also keine mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Ausübung von Gewalt sein, sondern ausschließlich der Durchsetzung der Menschenrechte dienen - einem Hauptziel der Vereinten Nationen.

Gemeinsame Verantwortung

Die Staatengemeinschaft muss auf die Einhaltung der Menschenrechte und des Humanitären Völkerrechtes durch die kriegführenden Parteien hinwirken. Tut sie das nicht oder nur halbherzig, werden weiterhin Woche für Woche tausende Menschen erniedrigt, verfolgt, versklavt, verletzt oder ermordet und weitere Tausende aus ihren Häusern vertrieben.

Für den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bedeutet dies, Übergriffe ausnahmslos zu missbilligen, die Einhaltung des Rechtes zu fordern und erforderlichenfalls durch Sanktionen und Gewalt zu erzwingen - auch gegen nichtstaatliche bewaffnete Gruppen wie Guerillas oder Rebellen. Die Vereinten Nationen müssen auch in der Lage sein, alle Kriegführenden zu kontaktieren, um die Einhaltung des Rechtes zu fordern und zu fördern. Andernfalls stiege die Zahl der ermordeten und verwundeten Zivilisten.

In friedensunterstützenden Operationen muss der Schutz von Zivilpersonen höchste Priorität haben. Das kann de facto ein "Schutzmandat" bedeuten. "Schutzmandate" sind nicht auf Zivilisten beschränkt, die sich in unmittelbarer Gefahr befinden. Vielmehr ist auf Ersuchen des Sicherheitsrates eine Bandbreite einschlägiger Aktivitäten erforderlich, die alle Komponenten einer Mission betreffen: das Militär, die Polizei und die Zivilkräfte.

Der humanitäre Zugang zu Menschen muss so rasch wie möglich erfolgen. In der Vergangenheit hat der Sicherheitsrat Kriegsparteien wiederholt vergeblich aufgerufen, mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um der Zivilbevölkerung einen ungehinderten und sicheren Zugang zu humanitärer Hilfe zu ermöglichen. Hunderttausende blieben bisher der Hilfe beraubt und die Folge war oft unvorstellbares Leid. Der Sicherheitsrat muss daher sicherstellen, dass die Zugangsbeschränkungen für humanitäre Hilfe Konsequenzen haben. Das bedeutet, dass jene Kräfte zielgerichtet sanktioniert werden, die den Zugang blockieren oder Mitarbeiter humanitärer Organisationen angreifen - und dass sich die "Blockierer" letztlich vor einem internationalen Strafgericht verantworten müssen.

Das Konzept der "Responsibility to Protect" ist relativ neu. Es soll helfen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder ethnische Säuberungen zu verhindern und es soll die Strafverfolgung von Tätern gewährleisten. Die internationale Gemeinschaft muss - wenn nötig - Verantwortung übernehmen und in gemeinsamen Aktionen dafür sorgen, dass Katastrophen, wie in Ruanda oder Srebrenica, künftig verhindert werden.

Die "Responsibility to Protect" ist ein moderner, realisierbarer Lösungsansatz, denn "Srebrenica" darf sich niemals wiederholen!


Autor: Oberst des Intendanzdienstes Mag. Dr. iur. Michael Pesendorfer, Jahrgang 1961. Ausgemustert 1984 zur Hochgebirgstruppe (Jägerbataillon 26 in Spittal a. d. Drau), dort Verwendung als Zugskommandant, Kompaniekommandant und S3. Nebenberuflich Studium der Rechtswissenschaften. Nach Abschluss des Studiums Übernahme in den Intendanzdienst. In der Folge Gerichts- und Anwaltspraxis in Klagenfurt. Danach verschiedene Verwendungen als Intendanzoffizier und Rechtsberater im In- und Ausland (u. a. bei ECMM, ATHUM ALBA, SFOR, KFOR, EUFOR ALTHEA, EUFOR CONCORDIA sowie im Militärstab der Europäischen Union). Derzeit Rechtsberater im Kommando der 7. Jägerbrigade in Klagenfurt.

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